Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 05.08.2022
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Lieferungen und Leistungen der Data at Work GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen der Data at Work GmbH, Geschäftsführer Ralf Garben, Gewerbepark Rahlmühle 11, 31848 Bad Münder, Telefon: +49 5042 5085-40, Telefax: +49 5042 5085-59, E-Mail: hallo@daw.gmbh, Webseite: https://daw.gmbh/, Amtsgericht Hannover: HRB 205908, Steuernummer: DE271467753 (nachfolgend auch „Auftragnehmerin“) und ihren Kunden (nachfolgend: „Kunde“, „Auftraggeber“) Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kundens in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss
2.1 Die Auftragnehmerin erbringt, je nach Umfang des erteilten Auftrags, die in der Präambel aufgeführten Leistungen im Bereich der Informationstechnologie (nachfolgend „Leistungen“ genannt).
2.2 Die Verantwortung für die Projektsteuerung und den Projekterfolg liegt beim Auftraggeber.
2.3 Die Angebote von Data at Work sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Auftragnehmerin, insbesondere durch Auftragsbestätigung oder durch Leistungserbringung zustande.
2.4 Die zu dem jeweiligen Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben enthalten nur Richtwerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.5 Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn die Data at Work GmbH die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform (das heißt auch per Telefax oder E-Mail) durch eine Auftragsbestätigung bestätigt. Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des Kunden beglichen werden und dass eine durch die Data at Work GmbH vorgenommene Kreditprüfung des Kunden ohne negative Auskunft bleibt.
2.6 Der Kunde hat der Data at Work GmbH rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an dessen Leistungen hinzuweisen. Solche Hinweise erweitern jedoch nicht die vertraglichen Verpflichtungen und die Haftung der Data at Work GmbH. Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen ist die Data at Work GmbH lediglich verpflichtet, die bestellten Leistungen in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen und Produkte als in der Bundesrepublik Deutschland verkehrs- und zulassungsfähige Ware zu liefern.
3. Pläne und technische Unterlagen
Vorbehaltlich abweichender individuell vereinbarter Regelungen behält sich Data at Work sämtliche Eigentums-, Urheberrechte (einschließlich Nutzungs- und Verwertungsrechte) und sonstige Rechte an Plänen, Datensammlungen und Datenbanken, Benutzer- und Entwicklungsdokumentationen, Bedienungsanleitungen, Designs, Entwürfen, Verfahren, Spezifikationen, Feinkonzepten, Ideen und sonstigen Konzepten und Unterlagen (im Folgenden zusammenfassend „die Unterlagen“), die die Data at Work GmbH dem Kunden aushändigt, vor. Der Kunde hat die Unterlagen, die er von der Data at Work GmbH erhalten hat, vertraulich zu behandeln und darf sie ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Data at Work GmbH nicht an Dritte weitergeben.
4. Lieferung und Leistungserbringung
4.1 Die Data at Work GmbH ist bemüht, stets so zügig wie möglich ihre Leistungen zu erbringen und zu liefern. Leistungs-/Lieferfristen beginnen, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit Vertragsschluss. Fixtermine müssen als solche mit einem entsprechenden Zusatz besonders gekennzeichnet werden.
4.2 Data at Work GmbH erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung. Der Kunde trägt die Erfolgs- und Projektverantwortung, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kann nur gegenüber dem Projektkoordinator von Data at Work GmbH Vorgaben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen machen, nicht gegenüber einzelnen Mitarbeitern unmittelbar.
4.3 Ohne weitere vertragliche Vereinbarung ist Ort der Leistungserbringung der Sitz des Unternehmens der Data at Work GmbH.
4.4 Der Kunde darf die zur Verfügung gestellten Leistungen der Data at Work GmbH zu gewerblichen Zwecken Dritten nicht zur Nutzung überlassen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vertraglich gestattet.
4.5 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen oder sonstige Leistungen setzt den rechtzeitigen Zugang sämtlicher vom Kunden zu beschaffenden und zu übergebenden Gegenstände, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ohne dass dies von Data at Work GmbH zu vertreten ist, so verlängern sich die Fristen entsprechend.
4.6 Data at Work GmbH ist zur Lieferung von Systemen nur verpflichtet, nachdem eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und Data at Work GmbH über die Aufstellungsbedingungen am Aufstellungsort getroffen ist.
4.7 Data at Work GmbH kann technisch erforderliche Änderungen von Spezifikationen, die der Bestellung zugrunde liegen, vornehmen, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Zumutbar sind insbesondere solche Änderungen, durch die die Leistungen von Data at Work GmbH und die Qualität des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt werden.
4.8 Die Data at Work GmbH treffen keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten. Für eine ausreichende Sicherung der Daten ist der Kunde verantwortlich.
4.9 Die Lieferung von Waren erfolgt entweder per Download oder an die vom Kunden angegebene Lieferadresse durch nicht versicherten Versand über einen Post- /Paketservice. Ein versicherter Versand erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Der Kunde trägt die Versand- und Lieferkosten.
4.10 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Lieferungen mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet. Bei Leistungen, die die Erstellung eines Werkes zum Gegenstand haben, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Abnahme auf den Kunden über.
4.11. Waren (insbesondere Standard- oder Individualsoftware) können (Re-) Exportrestriktionen unterliegen, z. B. der Vereinigten Staaten von Amerika oder der EU. Der Lizenznehmer hat diese Bestimmungen zu beachten und trägt die entstehenden Kosten.
5. Für Software als Liefer- oder Leistungsgegenstand gelten ergänzend die folgenden Bedingungen:
5.1 Soweit der Kunde die Data at Work GmbH mit der Programmierung einer Individualsoftware beauftragt, stellt die Data at Work GmbH anhand der Vorgaben aus dem Pflichtenheft, das vom Kunden auf eigene Kosten erstellt wird, eine der Aufgabenstellung des Kunden entsprechende zweckmäßige und wirtschaftliche EDVLösung in Form von geeigneter Computersoftware her. Data at Work liefert die Software als ausführbares Programm je nach Vereinbarung auf einer CD, einem anderen geeigneten Medium oder über eine Download-Möglichkeit an den Kunden.
5.2 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, liefert Data at Work GmbH Software ausschließlich im Objektcode, also in maschinenlesbarer Form; eine Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet, es sei denn der Kunde hat ein schützenswertes Interesse an der Nutzung des Quellcodes (beispielsweise wegen Wartungsbedarfs, wenn die Data at Work GmbH die Wartung ablehnt). Soweit dies zutrifft, schließen die Parteien eine gesonderte Quell-Code-Hinterlegungsvereinbarung.
5.3 Data at Work GmbH kann nach Überlassung der Software neue Ausgabestände (Updates) oder neue Versionen (Upgrades) der Software anbieten; eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Die Überlassung solcher Updates und Upgrades ist Gegenstand gesonderter Verträge, sofern solche Updates und Upgrades nicht im Rahmen der Sach- oder Rechtsmängelgewährleistung zur Verfügung gestellt werden.
5.4 Die Überlassung einer Dokumentation der Software bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Ist Data at Work GmbH zur Lieferung einer Dokumentation verpflichtet, gilt die Zurverfügungstellung einer Dokumentation in elektronischer Form als hinreichend.
5.5 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, erhält der Kunde das nichtausschließliche Recht, die Software auf einem Einzelplatzrechner ablaufen zu lassen sowie die Software zu vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die vertragsgemäße Benutzung des Programms notwendig ist. Notwendige Vervielfältigungen sind insbesondere die Installation des Programms auf dem Rechner sowie das zum Programmablauf erforderliche Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
5.6 Das Nutzungsrecht wird auf den vereinbarten Zeitraum zeitlich beschränkt eingeräumt. Erfolgt keine Vereinbarung, gilt das Nutzungsrecht als dauerhaft eingeräumt. Soweit das Nutzungsrecht zeitlich beschränkt eingeräumt wird, darf der Kunde die Software nur mit der in den Vertragsunterlagen genannten Hardware nutzen, in Ermangelung einer solchen Benennung mit der zusammen mit der Software gelieferten zugehörigen Hardware. Die Nutzung der Software mit einem anderen Gerät bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Data at Work GmbH.
5.7 Eine Nutzung der Software auf mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeitsplätzen oder innerhalb eines Netzwerks ist nur dann zulässig, wenn die Data at Work GmbH ein entsprechendes Nutzungsrecht einräumt oder vereinbart wird, dass die Data at Work GmbH eine solche Befugnis in sonstiger Weise verschafft. Der Umfang zulässiger Vervielfältigungshandlungen ist dabei exakt zu bezeichnen. In den vorgenannten Fällen (im Folgenden: „Mehrfachlizenzen“) gelten ergänzend die folgenden Regelungen: Vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen ist eine Übertragung von Mehrfachlizenzen nur dann zulässig, wenn diese insgesamt und mit allen gelieferten Geräten, auf denen die Software eingesetzt werden darf, übertragen werden. Der Kunde hat Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen, soweit es sich nicht nur um lediglich vorübergehende Vervielfältigungen handelt, zu führen und der Data at Work GmbH auf Verlangen vorzulegen.
5.8 Stellt die Data at Work GmbH dem Kunden einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der Software zur Verfügung, erhält der Kunde daran – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – dieselben Rechte wie an dem jeweils vorherigen Ausgabestand bzw. der jeweils vorherigen Version der Software, und es gelten dieselben Pflichten, die hinsichtlich des jeweils vorherigen Ausgabestandes bzw. hinsichtlich der jeweils vorherigen Version vereinbart waren.
5.9 Soweit die Data at Work GmbH dem Kunden Software eines Drittherstellers überlässt, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Vertrages die Lizenzbedingungen des Drittherstellers, soweit Data at Work GmbH den Kunden auf die Geltung solcher Lizenzbedingungen hingewiesen hat und ihm ermöglicht hat, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
5.10 Soweit die Data at Work GmbH dem Kunden sogenannte Open-Source-Software überlässt, weist die Data at Work GmbH den Kunden darauf hin. Der Kunde darf solche Programme bestimmungsgemäß benutzen (§ 69d UrhG). Weitergehende Rechte kann der Kunde durch Abschluss einer Open-Source-Lizenz direkt mit den jeweiligen Rechtsinhabern kostenlos erwerben. Soweit die für das Programm geltende OpenSource-Lizenz bestimmt, dass mit dem Objektcode der Software jeweils auch der Quellcode zugänglich zu machen ist, finden entgegenstehende Bestimmungen dieser Vereinbarung auf solche Programme keine Anwendung.
6. Abnahme bei Werkleistungen
6.1 Soweit das Gesetz oder die Vereinbarung zwischen der Data at Work GmbH und dem Kunden für bestimmte Leistungen eine Abnahme vorsehen, zeigt die Data at Work GmbH dem Kunden die Fertigstellung seiner Leistungen an. Sodann ist der Kunde nach Maßgabe des Folgenden zur Abnahme der vertragsgemäßen Leistungen verpflichtet; es kann gegebenenfalls ein der Abnahme vorangehender Probebetrieb vereinbart werden.
6.2 Die Abnahme umfasst den gesamten vertraglichen Leistungsumfang; Teilabnahmen sind zulässig. Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
6.3 Der Kunde hat die von der Data at Work GmbH erbrachte Leistung nach Aufforderung der Data at Work GmbH abzunehmen und die Abnahme schriftlich zu erklären. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung bzw. in einer dieser beigefügten Anlage festzuhalten.
6.4 Ist ein Probebetrieb vereinbart, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Probebetriebes unter Angabe der Gründe schriftlich erklärt, dass er die Abnahme ablehne. Die Abnahmeerklärung wird nach Satz 1 nur fingiert, wenn Data at Work GmbH den Kunden bei Beginn dieser Frist auf die vorgesehene Bedeutung einer unterlassenen schriftlichen Ablehnungserklärung besonders hinweist.
6.5 Ist keine Frist zur Durchführung der Abnahme vereinbart, gilt eine zweiwöchige Frist ab dem Zeitpunkt der Erklärung der Abnahmebereitschaft durch die Data at Work GmbH als vereinbart. Zeigt der Kunde weder innerhalb der Abnahmefrist Fehler an noch erklärt der Kunde die Abnahme, so gilt die Leistung mit Ablauf der Frist als angenommen.
6.6 Einige Produkte können ausgesuchte und sorgfältig überholte Teile enthalten, die in ihrer Leistung neuen Teilen entsprechen. Bei diesen Teilen handelt es sich um elektronische Bauteile, die üblicherweise keinem Verschleiß unterliegen.
7. Höhere Gewalt; Lieferantenverzug
7.1 Für Ereignisse höherer Gewalt oder im Falle einer von der Data at Work GmbH nicht zu vertretenden, unrichtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch einen Lieferanten der Data at Work GmbH, die der Auftragnehmerin die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die Auftragnehmerin nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, Epidemien, Pandemien oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
7.2 Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die Auftragnehmerin auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.
7.3 Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
7.4 Wenn ein Ereignis höherer Gewalt länger als 30 Tage andauert, kann jede Partei diese Vereinbarung ohne jegliche Haftung oder Kosten beenden, wenn der jeweiligen Partei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Bereits angefallene Kosten oder bereits erbrachte Leistungen sind jedoch von der auftraggebenden Partei zu bezahlen.
7.5 Mit Beendigung enden die Rechte und Pflichten der Parteien einschließlich der Lizenzrechte und Rechte aus den Einzelaufträgen, soweit nichts anderes vereinbart ist oder Verpflichtungen oder Rechte betroffen sind, die ihrem Wesen nach das Ende der Vereinbarung überdauern sollen.
7.6 Die Auftragnehmerin ist gegenüber dem Kunden berechtigt, sämtliche Einzelaufträge innerhalb der Kündigungsfristen zu kündigen.
8. Personal der Auftragnehmerin
8.1 Die Auftragnehmerin ist bei der Wahl der Personen frei, die er zur Leistungserbringung einsetzt. Sofern und soweit die Auftragnehmerin dem Auftraggeber Personen namentlich benannt hat, die er zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.
8.2 Die von der Auftragnehmerin zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere, soweit von der Auftragnehmerin eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.
8.3 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, für sämtliche Leistungsverpflichtungen Dritte als Subunternehmer zu beauftragen und/oder in die Leistungserbringung einzubinden. Sie trägt dafür Sorge, dass dem Kunden hieraus keine erheblichen Nachteile entstehen. Weiterhin ist die Auftragnehmerin berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen.
9. Preise/Zahlung
9.1 Die Zahlungspflicht des Kunden für bestellte Produkte besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung durch den Kunden.
9.2 Der Kunde hat die Zahlung entsprechend der jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort nach Zugang fällig. Zahlt der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, tritt automatisch Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf, es sei denn, die Leistung unterbleibt aufgrund eines Umstands, den der Kunde nicht zu vertreten hat.
9.3 Es besteht Einigkeit, dass Rechnungen in Papierform oder per E-Mail übersandt werden können.
9.4 Soweit nichts anderes bestimmt ist, verstehen sich alle Preise als Nettopreise; hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungstellung geltende Umsatzsteuer. Sofern Leistungen außerhalb der vereinbarten Servicezeiträume durch die Data at Work GmbH erbracht werden, werden Stundensätze mit folgenden Zuschlägen versehen: werktags ab 18 Uhr 30% und ab 22 Uhr 50 %, 100 % sonn- und feiertags.
9.5 Die Data at Work GmbH ist zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks nicht verpflichtet. Erklärt sich die Data at Work GmbH zur Hereinnahme bereit, erfolgt diese erfüllungshalber. Für Wechsel berechnet die Data at Work GmbH die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Die Spesen sind sofort fällig.
9.6 Die Data at Work GmbH behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise im Rahmen und zum Ausgleich eingetretener Kostenänderungen bei Lohn- oder Materialkosten, die nicht von der Data at Work GmbH zu vertreten sind, anzuheben. Dies gilt auch für tatsächliche Lieferzeiten, wenn ein Liefertermin nicht bestimmt ist.
9.7 Gegen Ansprüche der Data at Work GmbH kann der Kunde nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig sind. Dies gilt nicht für Gegenansprüche des Kunden, die aus einer mangelhaften Leistung durch Data at Work GmbH resultieren und auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
9.8 Der Kunde kann gegenüber Data at Work GmbH wegen Gegenforderungen nur dann ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Im Falle laufender Geschäftsbeziehung gilt jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis.
9.9 Bei Aufträgen über die Lieferung von Systemen mit einem Auftragswert von mehr als EUR 10.000,00 (ohne USt.) sind – soweit nicht anders vereinbart – 30 % des vereinbarten Preises bei Auftragsbestätigung, 30 % nach Abschluss des ersten Projektteilschrittes und der Rest der Summe nach Projektabschluss und Endabnahme durch den Kunden fällig.
9.10 Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom Dienstsitz der Mitarbeiter der Data at Work GmbH berechnet. Reisezeiten und –kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Kunden bzw. verschiedenen Einsatzorten des Kunden. Reisekosten, Nebenkosten und Materialkosten werden gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste der Data at Work GmbH vergütet.
9.11 Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, werden die von der Data at Work erbrachten Dienstleistungen nach ihrem jeweiligen Zeitaufwand abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt im 15-Minuten-Takt, wobei für jede angefangene 15 Minuten ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes berechnet wird. Die Abrechnung erfolgt im Folgemonat.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die Gegenstände der Lieferungen sowie anlässlich von Reparaturen eingefügte Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der Data at Work GmbH, bis der Kunde sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt hat.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung oder die Weiterveräußerung untersagt.
10.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Data at Work GmbH nach Ablauf einer erfolglos gesetzten, angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und/oder Schadenersatz zu verlangen. Bei Waren, die zeitlich befristet überlassen wurden (Miete), ist die Data Work GmbH berechtigt, die gewährte Nutzung der Ware zu untersagen und einzustellen.
10.4 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen, Beschädigungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die Data at Work GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
10.5 Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen ihm gehörenden Sachen zu einer neuen Sache in einer Weise, dass er Alleineigentum erwirbt (§ 947 Abs.2 BGB), so überträgt er der Data at Work GmbH das Miteigentum in Höhe der Quote, die sich aus dem Verhältnis des Kaufpreises für die Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware.
10.6 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts wird der Kunde die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Untergang oder Beschädigung, insbesondere durch Feuer, Wasser, Einbruch oder Diebstahl, ausreichend versichern und auf Anforderung Einsicht in die Versicherungspolice gewähren. Der Kunde tritt seine diesbezüglichen Versicherungsansprüche bereits jetzt ab. Die Data at Work GmbH nimmt diese Abtretung an und erklärt die Rückabtretung an den Kunden mit der Maßgabe, dass diese wirksam wird, wenn und sobald der Eigentumsvorbehalt erloschen ist.
10.7 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Data at Work GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird die Data at Work GmbH auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Data at Work GmbH.
11. Mängel/Gewährleistung
11.1 Der Kunde hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung, der Data at Work GmbH gegenüber schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist sind Gewährleistungsansprüche bezüglich dieser Mängel ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde nicht offensichtliche Mängel nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme der Data at Work GmbH gegenüber anzeigt.
11.2 Die Behebung von Mängeln erfolgt zunächst durch Nacherfüllung, die nach Wahl der Data at Work GmbH in Form der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder in Form der Ersatzlieferung erfolgen kann. Ersetzte Teile werden Eigentum der Data at Work GmbH.
11.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder – jeweils nach Maßgabe der zusätzlichen Voraussetzungen in Ziffer 10 dieser Vertragsbedingungen – Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn sie zweimal erfolglos durchgeführt worden ist, es sei denn, dass nach Art der Sache oder des Mangels oder aus sonstigen Umständen weitere Nacherfüllungsversuche zumutbar sind. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus.
11.4 In Abweichung von vorstehender Ziff. 11.3. gilt bei Lieferung von Hardware und Standardsoftware dritter Hersteller sowie bei Einschaltung Dritter bei Pflegeleistungen, dass die Data at Work GmbH zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ihre entsprechenden Ansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten, den Hersteller oder sonstigen Dritten an den Kunden abtreten kann. Der Kunde hat in einem solchen Fall vor Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegenüber der Data at Work GmbH (auf Nacherfüllung, auf Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme, auf Schadensersatz statt der Leistung, auf Rücktritt oder auf Minderung) diese gegenüber dem jeweiligen Lieferanten bzw. Hersteller – auch gerichtlich – geltend zu machen. Entstehen dem Besteller dabei Kosten, die er trotz Zwangsvollstreckung nicht bei diesem beitreiben kann, so ist die Data at Work GmbH dem Kunden zum Ersatz verpflichtet.
11.5 Das Vorstehende gilt auch, wenn wir die Soft- oder Hardware für die Bedürfnisse des Bestellers angepasst, konfiguriert oder sonst verändert haben, es sei denn, der Sachmangel ist durch unsere Leistung verursacht worden.
11.6 Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach einem Jahr ab dem Beginn der gesetzlichen Verjährung. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der schuldhaften Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen; für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzliche Verjährung beginnt bei Kaufverträgen mit Ablieferung der Sache, bei Werkverträgen mit der Abnahme.
12. Haftung
12.1 Die Parteien haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
12.2 Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß 12.1. haften die Parteien einander bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
12.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen schriftlich von einer Partei übernommene Garantien.
12.4 Die vorstehenden Regelungen finden für die Verpflichtung zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen entsprechende Anwendung.
13. Pflichten des Kunden
13.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Data at Work GmbH zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er der Data at Work GmbH insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remotezugang auf seine IT-Infr