Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 15.09.2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Lieferungen und Leistungen der Data at Work GmbH
1. Geltungsbereich und Vertragsarchitektur
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen der Data at Work GmbH, Geschäftsführer Ralf Garben, Gewerbepark Rahlmühle 11, 31848 Bad Münder, Telefon: +49 5042 5085-40, E-Mail: sales@daw.gmbh, Webseite: https://daw.gmbh/, Amtsgericht Hannover: HRB 205908, Steuernummer: DE271467753 (nachfolgend „DAW“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Maßgeblich ist die bei Abschluss des jeweiligen Vertragssets im A0, im Angebot oder in der Auftragsbestätigung bezeichnete Fassung dieser AGB. Eine spätere Veröffentlichung oder Übersendung einer neuen AGB-Fassung ändert laufende Vertragsverhältnisse nicht automatisch.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
1.4 Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang. Im Übrigen gilt die im jeweiligen Vertragsset, insbesondere im Rahmenvertrag IT-Services, vereinbarte Dokumentenrangfolge.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag können in Textform, insbesondere per E-Mail oder über einen vereinbarten elektronischen Kommunikationsweg, abgegeben werden, soweit nicht gesetzlich oder individuell eine strengere Form vorgeschrieben ist.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.7 Soweit ein Vertragsset aus A0, Rahmenvertrag IT-Services, aktivierten Fachanlagen, Produkt- oder Assetbeschreibungen, A5, Sondervereinbarungen und gegebenenfalls Projektunterlagen besteht, gilt die dort vereinbarte Dokumentenrangfolge. Diese AGB wirken ergänzend und als Auffangregelung.
2. Vertragsgegenstand, Dienst-, Werk- und Managed-Service-Leistungen
2.1 DAW erbringt je nach Einzelauftrag Leistungen insbesondere in den Bereichen Software, SaaS, Lizenzierung, Hosting, Plattformbetrieb, IT-Infrastruktur, Managed Services, Support, Monitoring, Patchmanagement, Backup/Restore, Hardware, Beratung, Projektierung und Softwareentwicklung.
2.2 Bei Dienstleistungen schuldet DAW die fachgerechte Tätigkeit, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg. Bei ausdrücklich als Werkleistung vereinbarten Leistungen schuldet DAW das in der Projekt-Leistungsbeschreibung definierte und abnahmefähige Kauf-, Miet-, Lizenz-und sonstige Leistungen richten sich nach ihrem tatsächlichen Vertragsinhalt.
2.3 Die Angebote von DAW sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Vertrag kommt durch die Annahme der DAW, insbesondere durch Auftragsbestätigung oder durch Leistungserbringung zustande.
2.4 Die zu dem jeweiligen Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben enthalten nur Richtwerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.5 Der Kunde hat der DAW rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an dessen Leistungen hinzuweisen. Solche Hinweise erweitern jedoch nicht die vertraglichen Verpflichtungen und die Haftung der Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen ist die DAW lediglich verpflichtet, die bestellten Leistungen in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen und Produkte als in der Bundesrepublik Deutschland verkehrs- und zulassungsfähige Ware zu liefern.
3. Geistiges Eigentum, Software und Nutzungsrechte
3.1 Der Kunde erhält für die vereinbarte Dauer und den vereinbarten Vertragszweck das in A0, A1.1 oder dem jeweiligen Einzelauftrag bestimmte Nutzungsrecht. Fällige Zahlungsansprüche und Rechte von DAW bei Zahlungsverzug bleiben unberührt.
3.2 Bei SaaS und zeitlich befristeten Lizenzmodellen besteht das Nutzungsrecht nur für die Vertragslaufzeit. Bei Dauerlizenzen wird ein dauerhaftes einfaches Nutzungsrecht nur eingeräumt, wenn dies ausdrücklich bezeichnet ist.
3.3 Die Überlassung des Source Codes, von Entwicklungsumgebungen, Build-Prozessen, internen Werkzeugen oder nicht vereinbarter Entwicklungsdokumentation ist nicht geschuldet.
3.4 Kundenspezifisch entwickelte Module und Erweiterungen verbleiben grundsätzlich im Rechtebestand von DAW darf allgemeine, nicht vertrauliche Funktionen, Methoden, Bausteine und Know-how wiederverwenden. Ausschließliche Rechte, Exklusivität, White Label, Escrow oder Buy-out bedürfen einer ausdrücklichen Sondervereinbarung und gesonderten Vergütung.
3.5 Rechte an Kundendaten, Kundenkennzeichen und vom Kunden bereitgestellten Inhalten verbleiben beim Kunden. Der Kunde räumt DAW die zur Vertragserfüllung erforderlichen einfachen Nutzungsrechte ein.
3.6 Für Drittsoftware und Open-Source-Komponenten gelten vorrangig die wirksam einbezogenen Lizenzbedingungen der jeweiligen Rechteinhaber.
3.7 Sämtliche Rechte an DAW-Software, Standardkomponenten, Bibliotheken, Frameworks, Konnektoren, Entwicklungswerkzeugen, allgemeinen Konzepten, Methoden, Dokumentationen und deren Fortentwicklungen verbleiben bei DAW, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.
4. Terminverzug durch den Kunden
4.1 Vereinbarte Vor-Ort- und Online-Termine sind mindestens zwei Werktage vor dem Termin abzusagen. Bei einer späteren Absage oder bei Nichterscheinen des Kunden bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des für den ausgefallenen Termin vereinbarten Entgelts nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bestehen. Ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Ersatztermin besteht nicht.
5. Lieferung und Leistungserbringung
5.1 Die DAW ist bemüht, stets so zügig wie möglich ihre Leistungen zu erbringen und zu liefern. Leistungs-/Lieferfristen beginnen, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit Vertragsschluss. Fixtermine müssen als solche mit einem entsprechenden Zusatz besonders gekennzeichnet werden.
5.2 DAW erbringt die vereinbarten Leistungen mit der Sorgfalt eines professionellen IT-Dienstleisters. Der Kunde bleibt für seine Geschäftsprozesse, fachlichen Entscheidungen und Mitwirkung verantwortlich; dies beschränkt nicht die von DAW ausdrücklich übernommenen Leistungs- oder Erfolgspflichten.
5.3 Ohne weitere vertragliche Vereinbarung ist Ort der Leistungserbringung der Sitz des Unternehmens der DAW.
5.4 Der Kunde darf die zur Verfügung gestellten Leistungen der DAW zu gewerblichen Zwecken Dritten nicht zur Nutzung überlassen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vertraglich gestattet. Als Dritte im Sinne dieser Regelung gelten nicht die in einer Produktbeschreibung, A0 oder sonstigen Vertragsunterlage bestimmungsgemäß vorgesehenen Nutzer, Teilnehmer, Mitarbeiter oder sonstigen Nutzergruppen.
5.5 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen oder sonstige Leistungen setzt den rechtzeitigen Zugang sämtlicher vom Kunden zu beschaffenden und zu übergebenden Gegenstände, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ohne dass dies von DAW zu vertreten ist, so verlängern sich die Fristen entsprechend.
5.6 DAW ist zur Lieferung von Systemen nur verpflichtet, nachdem eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und DAW über die Aufstellungsbedingungen am Aufstellungsort getroffen ist.
5.7 DAW kann technisch erforderliche Änderungen von Spezifikationen, die der Bestellung zugrunde liegen, vornehmen, soweit diese für den Kunden zumutbar Zumutbar sind insbesondere solche Änderungen, durch die die Leistungen von DAW und die Qualität des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt werden.
5.8 Die Lieferung von Waren erfolgt entweder per Download oder an die vom Kunden angegebene Lieferadresse durch nicht versicherten Versand über einen Post- / Paketservice. Ein versicherter Versand erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Der Kunde trägt die Versand- und Lieferkosten. Diese werden pauschal berechnet.
5.9 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Lieferungen mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet. Bei Leistungen, die die Erstellung eines Werkes zum Gegenstand haben, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Abnahme auf den Kunden über.
5.10 Waren (insbesondere Standard- oder Individualsoftware) können (Re-) Exportrestriktionen unterliegen, z. B. der Vereinigten Staaten von Amerika oder der EU. Der Kunde hat diese Bestimmungen zu beachten und trägt die entstehenden Kosten.
6. Abnahme bei Werkleistungen
6.1 Eine Abnahme findet ausschließlich statt, wenn im Einzelauftrag eine Werkleistung oder ein abnahmefähiges Teilergebnis vereinbart ist. DAW zeigt die Abnahmebereitschaft in Textform an und stellt die vereinbarten Testunterlagen bereit.
6.2 Der Kunde prüft das Ergebnis innerhalb der vereinbarten, andernfalls innerhalb einer angemessenen Frist anhand der Abnahmekriterien. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; diese werden als Restpunkte dokumentiert.
6.3 Teilabnahmen gelten nur für ausdrücklich als selbständig abnahmefähig bezeichnete Teilergebnisse. Die produktive Nutzung allein gilt nicht als Abnahme, sofern die Parteien dies nicht ausdrücklich vereinbart haben.
6.4 Eine Abnahmefiktion richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und setzt eine angemessene Fristsetzung nach Fertigstellung voraus.
7. Höhere Gewalt; Lieferantenverzug
7.1 Für Ereignisse höherer Gewalt oder im Falle einer von der DAW nicht zu vertretenden, unrichtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch einen Lieferanten von DAW, die der DAW die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die DAW nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, Epidemien, Pandemien oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
7.2 Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die DAW auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.
7.3 Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
7.4 Wenn ein Ereignis höherer Gewalt länger als 30 Tage andauert, kann jede Partei den von dem Ereignis betroffenen Vertrag beziehungsweise Leistungsteil außerordentlich kündigen. Schadensersatzansprüche allein aufgrund dieser Kündigung bestehen nicht. Bereits entstandene Zahlungsansprüche für ordnungsgemäß erbrachte Leistungen bleiben unberührt.
7.5 Die Beendigung betrifft nur den von der Kündigung erfassten Vertrag beziehungsweise Auswirkungen auf weitere Vertragsbausteine richten sich nach A0 und dem Rahmenvertrag IT-Services. Rechte und Pflichten, die ihrem Wesen nach der Beendigung überdauern sollen, bleiben unberührt.
8. Abnahme bei Werkleistungen
8.1 Die DAW ist bei der Wahl der Personen frei, die sie zur Leistungserbringung einsetzt. Sofern und soweit die DAW dem Kunden Personen namentlich benannt hat, die sie zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Ein Anspruch des Kunden auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.
8.2 Die von der DAW zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Kunden. Dies gilt insbesondere, soweit von der DAW eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Kunden erbringen. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.
8.3 Die DAW ist berechtigt, für sämtliche Leistungsverpflichtungen Dritte als Subunternehmer zu beauftragen und/oder in die Leistungserbringung DAW trägt dafür Sorge, dass dem Kunden hieraus keine erheblichen Nachteile entstehen. Weiterhin ist die DAW berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen. Für die Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern im datenschutzrechtlichen Sinne gelten vorrangig die Regelungen des AVV.
9. Preise, A5 und jährliche Anpassung
9.1 Die Zahlungspflicht des Kunden für bestellte Produkte besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung durch den Kunden.
9.2 Der Kunde hat die Zahlung entsprechend der jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug bleiben unberührt.
9.3 Es besteht Einigkeit, dass Rechnungen in Papierform oder per E-Mail übersandt werden können.
9.4 Stundensätze, Abrechnungseinheiten, Zuschläge, Fahrt-, Reise-, Notfall- und Nebenkosten ergeben sich aus der im Vertragsset bezeichneten beziehungsweise nach Ziffern 9.5 bis 9.8 wirksam fortgeschriebenen A5-Fassung.
9.5 DAW ist berechtigt und bei entsprechenden Kostensenkungen verpflichtet, die in A5 als dynamische Standardwerte gekennzeichneten Positionen einmal jährlich mit Wirkung zum 1. Januar anzupassen. Maßstab ist die prozentuale Veränderung des in A5 bezeichneten amtlichen Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen der Informationstechnologie gegenüber dem für die vorherige Anpassung maßgeblichen Vergleichswert.
9.6 DAW kündigt die Anpassung spätestens bis zum Oktober des Vorjahres in Textform an und übermittelt die alte und neue A5-Fassung, den verwendeten Indexwert und den Berechnungsweg. Eine Veränderung von weniger als 1 Prozent kann auf das Folgejahr vorgetragen werden.
9.7 Die Anpassung betrifft ausschließlich dynamische Standardwerte. Kundenspezifische Produktpreise, Festpreise, Rabatte, Staffeln, Preisbindungen, Zahlungsziele, Mindestmengen, Laufzeiten und Sonderkündigungsrechte in A0 oder Einzelauftrag bleiben unberührt. Ein vereinbarter prozentualer Rabatt wird auf den angepassten Grundwert angewendet, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
9.8 Ist der bezeichnete Index dauerhaft nicht mehr verfügbar oder methodisch wesentlich verändert, tritt ein wirtschaftlich möglichst vergleichbarer amtlicher Index an seine Stelle. Anpassungen über den Indexmechanismus hinaus bedürfen der Zustimmung des Kunden oder eines ausdrücklich vereinbarten Sonderkündigungsrechts.
9.9 Zusatzleistungen und Beauftragung
Gemeinsame Abrechnungsgrundlage für zusätzliche Leistungen: Beauftragung, vorherige Information über Umfang und Vergütung sowie Abrechnung nach einbezogenem A5 oder individueller Preisvereinbarung. Eine bloße Störungs- oder Garantiemeldung löst noch keinen kostenpflichtigen Zusatzauftrag aus.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die Gegenstände der Lieferungen sowie anlässlich von Reparaturen eingefügte Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der DAW, bis der Kunde sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt hat.
10.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung oder die Weiterveräußerung untersagt.
10.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DAW nach Ablauf einer erfolglos gesetzten, angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und/oder Schadenersatz zu verlangen. Bei Waren, die zeitlich befristet überlassen wurden (Miete), ist die DAW berechtigt, die gewährte Nutzung der Ware zu untersagen und einzustellen.
10.4 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen, Beschädigungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die DAW unverzüglich zu benachrichtigen.
10.5 Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen ihm gehörenden Sachen zu einer neuen Sache in einer Weise, dass er Alleineigentum erwirbt (§ 947 Abs.2 BGB), so überträgt er der DAW das Miteigentum in Höhe der Quote, die sich aus dem Verhältnis des Kaufpreises für die Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware.
10.6 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts wird der Kunde die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Untergang oder Beschädigung, insbesondere durch Feuer, Wasser, Einbruch oder Diebstahl, ausreichend versichern und auf Anforderung Einsicht in die Versicherungspolice gewähren. Der Kunde tritt seine diesbezüglichen Versicherungsansprüche bereits jetzt ab. Die DAW nimmt diese Abtretung an und erklärt die Rückabtretung an den Kunden mit der Maßgabe, dass diese wirksam wird, wenn und sobald der Eigentumsvorbehalt erloschen ist.
10.7 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der DAW zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird die DAW auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der DAW.
11. Mängelrechte und Leistungsstörungen nach Vertragstyp
11.1 Kauf und Hardware; Herstellergarantien
Soweit DAW Hardware oder Standardsoftware als Verkäufer liefert, gelten die vereinbarten beziehungsweise gesetzlichen Mängelrechte. Herstellergarantien bestehen ergänzend nach den Bedingungen des jeweiligen Garantiegebers. Aus ihrer Vermittlung oder Abwicklung folgt keine eigene Garantie von DAW. Rechte aus Herstellergarantien werden durch die Verjährungsregelung in Ziffer 11.6 nicht verkürzt. DAW darf Hersteller oder Vorlieferanten in Prüfung und Nacherfüllung einbeziehen, bleibt jedoch für eigene Verkäuferpflichten verantwortlich.
Garantieabwicklung. Übernimmt DAW auf Wunsch des Kunden außerhalb eigener gesetzlicher oder bereits vereinbarter Mängelpflichten die Abwicklung einer Hersteller- oder Vorlieferantengarantie, handelt es sich um eine gesondert zu beauftragende Dienstleistung nach Ziffer 9.9. Hierzu zählen insbesondere Fehlerprüfung, Eröffnung und Koordination des Garantiefalls, Kommunikation, Versandabwicklung und Rücknahme. Bereits vereinbarte oder vom Garantiegeber für den Kunden abgegoltene Abwicklungsleistungen werden nicht zusätzlich berechnet.
Wiederinbetriebnahme. Datensicherung, Neuinstallation, Konfiguration sowie Wiederherstellung von Daten, Anwendungen und Benutzerumgebungen sind eigenständige Leistungen. Ihre Kostenfreiheit folgt nicht allein aus dem Bestehen einer Herstellergarantie. Soweit diese Leistungen nicht aufgrund gesetzlicher Pflichten, der einschlägigen Garantiebedingungen oder einer bestehenden Leistungsvereinbarung bereits geschuldet beziehungsweise abgegolten sind, werden sie nur nach Beauftragung gemäß Ziffer 9.9 gesondert vergütet. Die Verantwortlichkeit von DAW für selbst zu vertretende Pflichtverletzungen und Datenverluste bleibt unberührt und richtet sich nach Ziffer 12.
Datensicherung vor Reparaturen. Vor einer Einsendung oder einem Eingriff, bei dem erkennbar Daten gelöscht oder Datenträger ausgetauscht werden können, informiert DAW den Kunden über dieses Risiko und stimmt die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen ab. Die Verantwortungsverteilung für die Datensicherung richtet sich nach Ziffer 13.2; von DAW übernommene Sicherungs- und Wiederherstellungspflichten nach Ziffer 12.6 bleiben unberührt.
11.2 Werk- und Entwicklungsleistungen
DAW schuldet, dass das abgenommene Projektergebnis die in der Projekt-Leistungsbeschreibung vereinbarte Beschaffenheit aufweist und in der bezeichneten Systemumgebung die vereinbarten Funktionen erfüllt. Bei Mängeln ist DAW zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
11.3 Weitere Mängelrechte
Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie verweigert oder ist sie unzumutbar, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Mängelrechte zu. Schadensersatz richtet sich ergänzend nach Ziffer 12.
11.4 Dienst- und Managed-Service-Leistungen
Bei Dienstleistungen und laufenden Managed Services schuldet DAW fachgerechte Tätigkeit im vereinbarten Verantwortungsbereich, jedoch keinen bestimmten Erfolg, soweit nicht ausdrücklich ein Werk, eine Verfügbarkeit, eine Wiederherstellung oder ein sonstiger Zielwert zugesagt ist. Soweit vereinbart, werden Leistungsstörungen über die in A3 beziehungsweise A0 festgelegten Incident-, Eskalations- und Abhilfeprozesse bearbeitet.
11.5 Drittsoftware und Fremdsysteme und Herstelleränderungen
Mängelrechte für DAW-Eigenleistungen beziehen sich nicht auf originäre Fehler der Drittsoftware, nicht von DAW betriebene Infrastruktur oder spätere Herstelleränderungen, soweit die Störung ausschließlich hierauf beruht. Dies gilt nicht, soweit DAW die Störung selbst zu vertreten hat oder die betroffene Kompatibilität zum vereinbarten Leistungsumfang gehört. Eigene Auswahl-, Integrations-, Entwicklungs-, Pflege- und Betriebspflichten von DAW bleiben unberührt.
Kompatibilitätsumfang. Maßgeblich sind die vereinbarten Funktionen sowie die bezeichnete Systemumgebung und die unterstützten Versionen. Eine zeitlich unbegrenzte Anpassung an sämtliche künftigen Herstellerstände ist nicht allein mit der Erstellung oder Überlassung eines Moduls vereinbart. Bestehende Mängelrechte sowie vereinbarte laufende Maintenance-, SaaS- und Betriebspflichten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der geschuldeten Nutzbarkeit, bleiben unberührt.
Grundlegende Änderungen. Anpassungen infolge eines Hauptversionswechsels, einer Migration oder einer grundlegenden Änderung oder Ablösung von Schnittstellen, APIs, Datenmodellen, Authentifizierungsverfahren oder sonstigen technischen Grundlagen durch Hersteller oder Dritte sind zusätzliche Entwicklungs-oder Anpassungsleistungen, soweit sie außerhalb des bereits geschuldeten Leistungsumfangs liegen. Dies kann auch eine grundsätzlich unterstützte Drittsoftware oder Plattform betreffen; eine unveränderte Versionsbezeichnung schließt eine grundlegende technische Änderung nicht aus. Solche Zusatzleistungen bedürfen der Beauftragung und werden nach Ziffer 9.9 vergütet.
Abgrenzung zur Maintenance. Bei aktivierter A1.3 bleiben technisch erforderliche Kompatibilitätsanpassungen an ausdrücklich unterstützter Basissoftware oder Plattformkomponenten im dort vereinbarten Umfang enthalten. Die Abgrenzung zu Hauptversions- und Architekturwechseln sowie zu nicht unterstützten Versionen oder undokumentierten Herstelleränderungen richtet sich nach A1.3 und den vorrangigen Vereinbarungen. Bereits enthaltene Leistungen werden nicht nochmals berechnet. Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer 12.
11.6 Rüge und Verjährung
Soweit § 377 HGB anwendbar ist, bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten unberührt.
Mängelansprüche des Kunden aus Kauf- und Werkleistungen verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährungsfrist vorsehen.
Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Arglist, bei ausdrücklich übernommenen Garantien sowie für Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
12. Haftung, Obergrenzen und Datenverlust
12.1 DAW haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Arglist, aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund sonstiger zwingender gesetzlicher Haftung.
12.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet DAW ausschließlich für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
12.3 Die Haftung nach Ziffer 2 ist je Schadensfall auf den höheren Betrag aus (a) 100 Prozent der Nettovergütung des betroffenen Vertragssets in den zwölf Monaten vor dem Schadensereignis und (b) 50.000 EUR begrenzt. Bei einem einmaligen Projekt tritt an die Stelle der Zwölfmonatsvergütung die Netto-Projektvergütung.
12.4 Die Gesamthaftung für sämtliche leicht fahrlässig verursachten Schadensfälle innerhalb eines Vertragsjahres ist auf den höheren Betrag aus (a) 200 Prozent der vorgenannten Zwölfmonats- beziehungsweise Projektvergütung und (b) 100.000 EUR begrenzt.
12.5 Die Beschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Beauftragten von DAW.
12.6 Übernommenes Backup
Soweit DAW Backup, Sicherungsüberwachung oder Wiederherstellung ausdrücklich übernommen hat, richtet sich die Verantwortlichkeit nach dem vereinbarten Sicherungskonzept, insbesondere Sicherungsintervall, Aufbewahrungsdauer, RPO, RTO, Speicherort und Restore-Test. Für diesen übernommenen Umfang kann sich DAW nicht auf eine fehlende kundenseitige Parallelsicherung berufen. Die allgemeinen Haftungsobergrenzen bleiben anwendbar.
12.7 Eine Datensicherung ist keine gesetzliche oder revisionssichere Archivierung, sofern diese nicht ausdrücklich beauftragt wurde. Produktionskritische Systeme, erhöhte Haftungsgrenzen, garantierte Wiederherstellungswerte oder 24/7-Verantwortung bedürfen einer individuellen Sondervereinbarung.
12.8 Einheitliches Haftungsregime
Die Haftungsregelungen dieser Ziffer gelten für sämtliche unter Einbeziehung dieser AGB beauftragten Lieferungen und Leistungen von DAW, einschließlich Garantieabwicklung, Wiederinbetriebnahme und Anpassungen an Drittsoftware oder Fremdsystemen. Einer Wiederholung in Angeboten oder Auftragsbestätigungen bedarf es nicht. Der konkrete Leistungsumfang und die Vergütung ergeben sich weiterhin aus den jeweiligen Vertragsunterlagen. Der Vorrang individueller Vereinbarungen, der vereinbarten Dokumentenrangfolge und zwingender gesetzlicher Bestimmungen bleibt unberührt.
13. Kundenpflichten, Assets und Informationssicherheit
13.1 Der Kunde ist verpflichtet, die DAW zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen zu Dazu wird er der DAW insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remotezugang auf seine IT-Infrastruktur ermöglichen. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal zur Unterstützung der DAW zur Verfügung steht. Erbringt der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nur unzureichend, so kann dies zu Störungen in der Leistungserbringung der DAW führen und berechtigt diese zur Zurückbehaltung ihrer Leistungen, bis die Mitwirkungspflichten des Kunden vollständig und mangelfrei erbracht sind.
13.2 Der Kunde ist für Datensicherung, Archivierung und Notfallvorsorge verantwortlich, soweit diese Pflichten nicht nach A0, A2, A3 oder einem ausdrücklich einbezogenen Betriebs- / Backup-Profil von DAW übernommen wurden.
13.3 Störungen und Sicherheitsvorfälle sind unverzüglich über die vereinbarten Meldewege mit den verfügbaren Mindestinformationen anzuzeigen. Soweit ein SLA vereinbart ist, bestimmt A0 beziehungsweise A3 den SLA-relevanten Meldeweg.
13.4 Bei Infrastruktur-Managed-Services hält der Kunde das Assetverzeichnis aktuell, informiert über Neuanschaffungen, Austausch, End-of-Life, Fremdänderungen und Drittdienstleister und stellt erforderliche Wartungsfenster sowie Administratorzugänge bereit.
13.5 Der Kunde informiert DAW über Änderungen bei Ansprechpartnern, administrativen Nutzern, Key Usern oder sonstigen für die Leistungserbringung relevanten Berechtigungen, soweit dies für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlich ist. Zusätzliche Vergütung entsteht nur, soweit hierdurch eine nicht bereits geschuldete Zusatzleistung erforderlich wird.
13.6 Der Kunde ist für ein ordnungsgemäßes Lizenzmanagement verantwortlich. Soweit Software durch die DAW bereitgestellt wird, kann eine Lizenzierung auf den Kunden erfolgen. Die DAW ist dann berechtigt, entsprechende Erklärungen im Auftrage des Kunden abzugeben. Von DAW dem Kunden bereitgestellte und nicht bereits anderweitig vergütete Lizenzen werden nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung in Rechnung gestellt. Bei Vertragsende richten sich Fortbestand, Beendigung, Rückgabe oder Übertragung von Drittsoftwarelizenzen nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung und den Lizenzbedingungen des Herstellers.
13.7 Wenn der Kunde Dritte mit Änderungen an Leistungen der DAW beauftragt und dies nicht mit der DAW abgestimmt hat, trägt der Kunde die hierdurch verursachten Störungen, Schäden und erforderlichen Mehraufwände, soweit diese auf der nicht abgestimmten Änderung beruhen.
13.8 Der Kunde trifft in seinem Verantwortungsbereich angemessene Maßnahmen, um die Übertragung schädlicher Inhalte oder Schadsoftware zu verhindern.
13.9 Der Kunde hat die Leistungen von DAW so zu nutzen, dass die Sicherheit, Integrität und Funktionsfähigkeit der von DAW betriebenen oder betreuten Systeme, Server und Kommunikationsnetze sowie die dort verarbeiteten Daten nicht beeinträchtigt Gefährden oder beeinträchtigen vom Kunden eingebrachte oder veranlasste Programme, Skripte, Konfigurationen, Daten oder sonstige Komponenten diese Systeme oder die Sicherheit anderer Systeme oder Daten, ist DAW berechtigt, die zur Abwehr der Gefährdung erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen. DAW darf insbesondere betroffene Komponenten vorübergehend deaktivieren sowie Zugänge, Verbindungen oder die Anbindung an Kommunikationsnetze oder das Internet ganz oder teilweise unterbrechen. Soweit zur Beseitigung der Gefährdung erforderlich, dürfen betroffene Komponenten nach vorheriger Information des Kunden auch entfernt werden. DAW informiert den Kunden über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist. Die Einschränkung wird aufgehoben, sobald die Gefährdung oder Beeinträchtigung beseitigt ist. Für Auswirkungen rechtmäßig ergriffener Schutzmaßnahmen haftet DAW nur nach Maßgabe der vereinbarten Haftungsregelungen.
13.10 Für die Internetverbindung ist der Kunde selbst verantwortlich, um auf Leistungen der DAW zuzugreifen.
13.11 Der Kunde wird auf dem durch die DAW zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte Er wird dafür Sorge tragen, dass die von ihm gewählte Internetadresse, unter der die Inhalte über das Internet abgefragt werden können, ebenfalls nicht Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzen. Der Kunde stellt die DAW von jeglichen von ihm zu vertretenen Inanspruchnahmen durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei.
13.12 Maßnahmen bei rechtswidrigen Inhalten und Ansprüchen Dritter
Im Fall eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen sowie bei der Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter gegen die DAW auf Unterlassen der vollständigen oder teilweisen Darbietung der auf dem Server abgelegten Inhalte über das Internet ist DAW berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden, die Anbindung dieser Inhalte an das Internet ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. DAW wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.
13.13 Kundeninhalte
Der Kunde räumt DAW an den von ihm bereitgestellten Inhalten die für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlichen einfachen Nutzungsrechte ein, insbesondere zur Speicherung, technischen Vervielfältigung, Übermittlung, Bereitstellung und Datensicherung. Der Kunde stellt sicher, dass er zur Bereitstellung der Inhalte berechtigt ist und die hierfür geltenden gesetzlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Anforderungen einhält. Soweit DAW personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt ergänzend der vereinbarte AVV.
14. Laufzeit, Kündigung, Exit und Datenrückgabe
14.1 Mindestlaufzeit, Verlängerung und ordentliche Kündigungsfrist ergeben sich vorrangig aus A0 oder Einzelauftrag. Fehlt eine Regelung, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
14.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
14.3 Kündigungen können in Textform an die im A0 bezeichnete Vertragsadresse erklärt werden, soweit keine strengere gesetzliche oder individuell vereinbarte Form gilt.
14.4 Daten-, Domain- und Zugangsbereitstellung
Nach Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses stellt DAW dem Kunden die ihm zuzuordnenden Kundendaten sowie die zur vertraglich geschuldeten Übergabe erforderlichen Zugangsinformationen und, soweit einschlägig, Auth-Codes nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen in einem von DAW für die jeweilige Leistung vorgesehenen Standardformat beziehungsweise Standardverfahren zur Verfügung. Gesetzliche Rechte auf Datenzugang, Datenbereitstellung, Datenübertragung oder Anbieterwechsel bleiben unberührt.
14.5 Bereitstellungszeitraum und Mitwirkung
DAW hält die nach Ziffer 14.4 bereitgestellten Daten, Auth-Codes und sonstigen Übergabeinformationen für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen ab Bereitstellung zur Abholung oder Übernahme durch den Kunden bereit, soweit gesetzlich keine längere Frist vorgeschrieben ist. Der Kunde ist verpflichtet, diese innerhalb des Bereitstellungszeitraums abzurufen und die für einen Domaintransfer, eine Datenübernahme oder einen Anbieterwechsel erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vorzunehmen.
DAW ist nicht dafür verantwortlich, wenn eine Übertragung oder ein Anbieterwechsel aufgrund unterlassener oder verspäteter Mitwirkung des Kunden nicht innerhalb des Bereitstellungszeitraums durchgeführt werden kann.
14.6 Sonderleistungen beim Exit
Nicht von der Standardbereitstellung umfasst sind insbesondere kundenspezifische Sonderexporte, besondere Datenformate, Datenbereinigungen oder -konvertierungen, die Aufbereitung für Systeme Dritter sowie Migration, Import, Einrichtung oder sonstige Überführung in Software, Plattformen oder Infrastrukturen Dritter. Solche Leistungen bedürfen, soweit sie nicht gesetzlich oder ausdrücklich vertraglich geschuldet sind, einer gesonderten Beauftragung und werden nach A5 oder einer individuellen Vereinbarung vergütet.
14.7 Löschung und weitere Vorhaltung
Nach Ablauf des Bereitstellungszeitraums darf DAW Daten löschen, soweit keine gesetzlichen, datenschutzrechtlichen oder ausdrücklich vereinbarten Aufbewahrungs- oder Bereitstellungspflichten entgegenstehen. Eine darüber hinausgehende Vorhaltung oder erneute Bereitstellung kann, soweit rechtlich zulässig und technisch möglich, gesondert beauftragt und vergütet werden. Der AVV und zwingende gesetzliche Lösch-, Rückgabe- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
15. Datenschutz, Schutz von Betriebsgeheimnissen
15.1 Der Kunde verpflichtet sich, die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz einzuhalten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der DAW vor unberechtigtem Zugriff ausreichend und im erforderlichen Umfang zu schützen.
15.2 Den Parteien ist bekannt, dass elektronische Kommunikation, insbesondere unverschlüsselte E-Mail-Kommunikation, mit Sicherheitsrisiken verbunden sein kann. Soweit für bestimmte Informationen oder Übertragungswege besondere Sicherheitsanforderungen vereinbart oder gesetzlich erforderlich sind, sind diese einzuhalten.
16. Auftragsverarbeitung (AVV)
Verarbeitet DAW personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, wird der im Vertragsset bezeichnete AVV einbezogen beziehungsweise schließen die Parteien einen entsprechenden AVV.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht).
Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 18.11.2025
Allgemeine Geschäftsbedingungen – Lieferungen und Leistungen der Data at Work GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen der Data at Work GmbH, Geschäftsführer Ralf Garben, Gewerbepark Rahlmühle 11, 31848 Bad Münder, Telefon: +49 5042 5085-40, Telefax: +49 5042 5085-59, E-Mail: hallo@daw.gmbh, Webseite: https://daw.gmbh/, Amtsgericht Hannover: HRB 205908, Steuernummer: DE271467753 (nachfolgend auch „Auftragnehmerin“) und ihren Kunden (nachfolgend: „Kunde“, „Auftraggeber“) Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss
2.1 Die Auftragnehmerin erbringt, je nach Umfang des erteilten Auftrags, die in der Präambel aufgeführten Leistungen im Bereich der Informationstechnologie (nachfolgend „Leistungen“ genannt).
2.2 Die Verantwortung für die Projektsteuerung und den Projekterfolg liegt beim Auftraggeber.
2.3 Die Angebote von Data at Work GmbH sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Auftragnehmerin, insbesondere durch Auftragsbestätigung oder durch Leistungserbringung zustande.
2.4 Die zu dem jeweiligen Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben enthalten nur Richtwerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.5 Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn die Data at Work GmbH die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform (das heißt auch per Telefax oder E-Mail) durch eine Auftragsbestätigung bestätigt. Die Auftragsbestätigung gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände des Kunden beglichen werden und dass eine durch die Data at Work GmbH vorgenommene Kreditprüfung des Kunden ohne negative Auskunft bleibt.
2.6 Der Kunde hat der Data at Work GmbH rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige besondere Anforderungen an dessen Leistungen hinzuweisen. Solche Hinweise erweitern jedoch nicht die vertraglichen Verpflichtungen und die Haftung der Data at Work GmbH. Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarungen ist die Data at Work GmbH lediglich verpflichtet, die bestellten Leistungen in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen und Produkte als in der Bundesrepublik Deutschland verkehrs- und zulassungsfähige Ware zu liefern.
3. Pläne und technische Unterlagen
Vorbehaltlich abweichender individuell vereinbarter Regelungen behält sich Data at Work GmbH sämtliche Eigentums-, Urheberrechte (einschließlich Nutzungs- und Verwertungsrechte) und sonstige Rechte an Plänen, Datensammlungen und Datenbanken, Benutzer- und Entwicklungsdokumentationen, Bedienungsanleitungen, Designs, Entwürfen, Verfahren, Spezifikationen, Feinkonzepten, Ideen und sonstigen Konzepten und Unterlagen (im Folgenden zusammenfassend „die Unterlagen“), die die Data at Work GmbH dem Kunden aushändigt, vor. Der Kunde hat die Unterlagen, die er von der Data at Work GmbH erhalten hat, vertraulich zu behandeln und darf sie ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Data at Work GmbH nicht an Dritte weitergeben.
4. Terminverzug durch den Kunden
1.1 Vor-Ort/ Online-Termine sind, gleich aus welchen Gründen, mind. 2 Werktage vorher abzusagen. Im Falle einer nicht fristgerechten Absage eines Termins gilt folgendes:
a) Bei Absagen innerhalb von 48 Stunden oder nicht Erscheinen des Kunden zum vereinbarten Vor-Ort Termin/ Online-Termin bleibt die Verpflichtung zur Zahlung von 100 % des Preises gemäß §615 BGB. Diese wird als Ausfallgebühr dem Kunden in Rechnung gestellt. Ein Anspruch auf Ersatzleistung seitens des Kunden besteht nicht.
5. Lieferung und Leistungserbringung
5.1 Die Data at Work GmbH ist bemüht, stets so zügig wie möglich ihre Leistungen zu erbringen und zu liefern. Leistungs-/Lieferfristen beginnen, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit Vertragsschluss. Fixtermine müssen als solche mit einem entsprechenden Zusatz besonders gekennzeichnet werden.
5.2 Data at Work GmbH erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung. Der Kunde trägt die Erfolgs- und Projektverantwortung, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kann nur gegenüber dem Projektkoordinator von Data at Work GmbH Vorgaben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen machen, nicht gegenüber einzelnen Mitarbeitern unmittelbar.
5.3 Ohne weitere vertragliche Vereinbarung ist Ort der Leistungserbringung der Sitz des Unternehmens der Data at Work GmbH.
5.4 Der Kunde darf die zur Verfügung gestellten Leistungen der Data at Work GmbH zu gewerblichen Zwecken Dritten nicht zur Nutzung überlassen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vertraglich gestattet.
5.5 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen oder sonstige Leistungen setzt den rechtzeitigen Zugang sämtlicher vom Kunden zu beschaffenden und zu übergebenden Gegenstände, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ohne dass dies von Data at Work GmbH zu vertreten ist, so verlängern sich die Fristen entsprechend.
5.6 Data at Work GmbH ist zur Lieferung von Systemen nur verpflichtet, nachdem eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und Data at Work GmbH über die Aufstellungsbedingungen am Aufstellungsort getroffen ist.
5.7 Data at Work GmbH kann technisch erforderliche Änderungen von Spezifikationen, die der Bestellung zugrunde liegen, vornehmen, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Zumutbar sind insbesondere solche Änderungen, durch die die Leistungen von Data at Work GmbH und die Qualität des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt werden.
5.8 Die Data at Work GmbH treffen keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten hinsichtlich der Daten. Für eine ausreichende Sicherung der Daten ist der Kunde verantwortlich.
5.9 Die Lieferung von Waren erfolgt entweder per Download oder an die vom Kunden angegebene Lieferadresse durch nicht versicherten Versand über einen Post- /Paketservice. Ein versicherter Versand erfolgt nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Der Kunde trägt die Versand- und Lieferkosten.
5.10 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Lieferungen mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet. Bei Leistungen, die die Erstellung eines Werkes zum Gegenstand haben, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Abnahme auf den Kunden über.
5.11. Waren (insbesondere Standard- oder Individualsoftware) können (Re-) Exportrestriktionen unterliegen, z. B. der Vereinigten Staaten von Amerika oder der EU. Der Lizenznehmer hat diese Bestimmungen zu beachten und trägt die entstehenden Kosten.
6. Eilzuschlag
6.1 Fordert der Kunde eine Leistung/ Lieferung früher als im Angebot angegeben, kann ein Eilzuschlag in angemessener Höhe erhoben werden. Dieser wird dem Kunden vor Beginn der Arbeiten bekannt gegeben.
7. Für Software als Liefer- oder Leistungsgegenstand gelten ergänzend die folgenden Bedingungen:
7.1 Soweit der Kunde die Data at Work GmbH mit der Programmierung einer Individualsoftware beauftragt, stellt die Data at Work GmbH anhand der Vorgaben aus dem Pflichtenheft, das vom Kunden auf eigene Kosten erstellt wird, eine der Aufgabenstellung des Kunden entsprechende zweckmäßige und wirtschaftliche EDV-Lösung in Form von geeigneter Computersoftware her. Data at Work GmbH liefert die Software als ausführbares Programm je nach Vereinbarung auf einer CD, einem anderen geeigneten Medium oder über eine Download-Möglichkeit an den Kunden.
7.2 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, liefert Data at Work GmbH Software ausschließlich im Objektcode, also in maschinenlesbarer Form; eine Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet, es sei denn der Kunde hat ein schützenswertes Interesse an der Nutzung des Quellcodes (beispielsweise wegen Wartungsbedarfs, wenn die Data at Work GmbH die Wartung ablehnt). Soweit dies zutrifft, schließen die Parteien eine gesonderte Quell-Code-Hinterlegungsvereinbarung.
7.3 Data at Work GmbH kann nach Überlassung der Software neue Ausgabestände (Updates) oder neue Versionen (Upgrades) der Software anbieten; eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Die Überlassung solcher Updates und Upgrades ist Gegenstand gesonderter Verträge, sofern solche Updates und Upgrades nicht im Rahmen der Sach- oder Rechtsmängelgewährleistung zur Verfügung gestellt werden.
7.4 Die Überlassung einer Dokumentation der Software bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Ist Data at Work GmbH zur Lieferung einer Dokumentation verpflichtet, gilt die Zurverfügungstellung einer Dokumentation in elektronischer Form als hinreichend.
7.5 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, erhält der Kunde das nichtausschließliche Recht, die Software auf einem Einzelplatzrechner ablaufen zu lassen sowie die Software zu vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die vertragsgemäße Benutzung des Programms notwendig ist. Notwendige Vervielfältigungen sind insbesondere die Installation des Programms auf dem Rechner sowie das zum Programmablauf erforderliche Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.
7.6 Das Nutzungsrecht wird auf den vereinbarten Zeitraum zeitlich beschränkt eingeräumt. Erfolgt keine Vereinbarung, gilt das Nutzungsrecht als dauerhaft eingeräumt. Soweit das Nutzungsrecht zeitlich beschränkt eingeräumt wird, darf der Kunde die Software nur mit der in den Vertragsunterlagen genannten Hardware nutzen, in Ermangelung einer solchen Benennung mit der zusammen mit der Software gelieferten zugehörigen Hardware. Die Nutzung der Software mit einem anderen Gerät bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Data at Work GmbH.
7.7 Eine Nutzung der Software auf mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeitsplätzen oder innerhalb eines Netzwerks ist nur dann zulässig, wenn die Data at Work GmbH ein entsprechendes Nutzungsrecht einräumt oder vereinbart wird, dass die Data at Work GmbH eine solche Befugnis in sonstiger Weise verschafft. Der Umfang zulässiger Vervielfältigungshandlungen ist dabei exakt zu bezeichnen. In den vorgenannten Fällen (im Folgenden: „Mehrfachlizenzen“) gelten ergänzend die folgenden Regelungen: Vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen ist eine Übertragung von Mehrfachlizenzen nur dann zulässig, wenn diese insgesamt und mit allen gelieferten Geräten, auf denen die Software eingesetzt werden darf, übertragen werden. Der Kunde hat Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen, soweit es sich nicht nur um lediglich vorübergehende Vervielfältigungen handelt, zu führen und der Data at Work GmbH auf Verlangen vorzulegen.
7.8 Stellt die Data at Work GmbH dem Kunden einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der Software zur Verfügung, erhält der Kunde daran – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – dieselben Rechte wie an dem jeweils vorherigen Ausgabestand bzw. der jeweils vorherigen Version der Software, und es gelten dieselben Pflichten, die hinsichtlich des jeweils vorherigen Ausgabestandes bzw. hinsichtlich der jeweils vorherigen Version vereinbart waren.
7.9 Soweit die Data at Work GmbH dem Kunden Software eines Drittherstellers überlässt, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Vertrages die Lizenzbedingungen des Drittherstellers, soweit Data at Work GmbH den Kunden auf die Geltung solcher Lizenzbedingungen hingewiesen hat und ihm ermöglicht hat, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
7.10 Soweit die Data at Work GmbH dem Kunden sogenannte Open-Source-Software überlässt, weist die Data at Work GmbH den Kunden darauf hin. Der Kunde darf solche Programme bestimmungsgemäß benutzen (§ 69d UrhG). Weitergehende Rechte kann der Kunde durch Abschluss einer Open-Source-Lizenz direkt mit den jeweiligen Rechtsinhabern kostenlos erwerben. Soweit die für das Programm geltende OpenSource-Lizenz bestimmt, dass mit dem Objektcode der Software jeweils auch der Quellcode zugänglich zu machen ist, finden entgegenstehende Bestimmungen dieser Vereinbarung auf solche Programme keine Anwendung.
8. Abnahme bei Werkleistungen
8.1 Soweit das Gesetz oder die Vereinbarung zwischen der Data at Work GmbH und dem Kunden für bestimmte Leistungen eine Abnahme vorsehen, zeigt die Data at Work GmbH dem Kunden die Fertigstellung seiner Leistungen an. Sodann ist der Kunde nach Maßgabe des Folgenden zur Abnahme der vertragsgemäßen Leistungen verpflichtet; es kann gegebenenfalls ein der Abnahme vorangehender Probebetrieb vereinbart werden.
8.2 Die Abnahme umfasst den gesamten vertraglichen Leistungsumfang; Teilabnahmen sind zulässig. Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
8.3 Der Kunde hat die von der Data at Work GmbH erbrachte Leistung nach Aufforderung der Data at Work GmbH abzunehmen und die Abnahme schriftlich zu erklären. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung bzw. in einer dieser beigefügten Anlage festzuhalten.
8.4 Ist ein Probebetrieb vereinbart, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Probebetriebes unter Angabe der Gründe schriftlich erklärt, dass er die Abnahme ablehne. Die Abnahmeerklärung wird nach Satz 1 nur fingiert, wenn Data at Work GmbH den Kunden bei Beginn dieser Frist auf die vorgesehene Bedeutung einer unterlassenen schriftlichen Ablehnungserklärung besonders hinweist.
8.5 Ist keine Frist zur Durchführung der Abnahme vereinbart, gilt eine zweiwöchige Frist ab dem Zeitpunkt der Erklärung der Abnahmebereitschaft durch die Data at Work GmbH als vereinbart. Zeigt der Kunde weder innerhalb der Abnahmefrist Fehler an noch erklärt der Kunde die Abnahme, so gilt die Leistung mit Ablauf der Frist als angenommen.
8.6 Einige Produkte können ausgesuchte und sorgfältig überholte Teile enthalten, die in ihrer Leistung neuen Teilen entsprechen. Bei diesen Teilen handelt es sich um elektronische Bauteile, die üblicherweise keinem Verschleiß unterliegen.
9. Höhere Gewalt; Lieferantenverzug
9.1 Für Ereignisse höherer Gewalt oder im Falle einer von der Data at Work GmbH nicht zu vertretenden, unrichtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch einen Lieferanten der Data at Work GmbH, die der Auftragnehmerin die vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen, haftet die Auftragnehmerin nicht. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, Epidemien, Pandemien oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
9.2 Soweit eine der Vertragsparteien durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoß, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit die Auftragnehmerin auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.
9.3 Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils unverzüglich schriftlich anzeigen.
9.4 Wenn ein Ereignis höherer Gewalt länger als 30 Tage andauert, kann jede Partei diese Vereinbarung ohne jegliche Haftung oder Kosten beenden, wenn der jeweiligen Partei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Bereits angefallene Kosten oder bereits erbrachte Leistungen sind jedoch von der auftraggebenden Partei zu bezahlen.
9.5 Mit Beendigung enden die Rechte und Pflichten der Parteien einschließlich der Lizenzrechte und Rechte aus den Einzelaufträgen, soweit nichts anderes vereinbart ist oder Verpflichtungen oder Rechte betroffen sind, die ihrem Wesen nach das Ende der Vereinbarung überdauern sollen.
9.6 Die Auftragnehmerin ist gegenüber dem Kunden berechtigt, sämtliche Einzelaufträge innerhalb der Kündigungsfristen zu kündigen.
10. Personal der Auftragnehmerin
10.1 Die Auftragnehmerin ist bei der Wahl der Personen frei, die er zur Leistungserbringung einsetzt. Sofern und soweit die Auftragnehmerin dem Auftraggeber Personen namentlich benannt hat, die er zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.
10.2 Die von der Auftragnehmerin zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere, soweit von der Auftragnehmerin eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.
10.3 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, für sämtliche Leistungsverpflichtungen Dritte als Subunternehmer zu beauftragen und/oder in die Leistungserbringung einzubinden. Sie trägt dafür Sorge, dass dem Kunden hieraus keine erheblichen Nachteile entstehen. Weiterhin ist die Auftragnehmerin berechtigt, sämtliche Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen.
11. Preise/Zahlung
11.1 Die Zahlungspflicht des Kunden für bestellte Produkte besteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung durch den Kunden.
11.2 Der Kunde hat die Zahlung entsprechend der jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort nach Zugang fällig. Zahlt der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, tritt automatisch Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf, es sei denn, die Leistung unterbleibt aufgrund eines Umstands, den der Kunde nicht zu vertreten hat.
11.3 Es besteht Einigkeit, dass Rechnungen in Papierform oder per E-Mail übersandt werden können.
11.4 Soweit nichts anderes bestimmt ist, verstehen sich alle Preise als Nettopreise; hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungstellung geltende Umsatzsteuer. Sofern Leistungen außerhalb der vereinbarten Servicezeiträume durch die Data at Work GmbH erbracht werden, werden Stundensätze mit folgenden Zuschlägen versehen: werktags ab 18 Uhr 30% und ab 22 Uhr 50 %, 100 % sonn- und feiertags.
11.5 Die Data at Work GmbH behält sich vor, bestellte Produkte/ Dienstleistungen nach Beendigung der beauftragten Tätigkeit abzurechnen.
11.6 Die Data at Work GmbH ist zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks nicht verpflichtet. Erklärt sich die Data at Work GmbH zur Hereinnahme bereit, erfolgt diese erfüllungshalber. Für Wechsel berechnet die Data at Work GmbH die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Die Spesen sind sofort fällig.
11.7 Die Data at Work GmbH behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise im Rahmen und zum Ausgleich eingetretener Kostenänderungen bei Lohn- oder Materialkosten, die nicht von der Data at Work GmbH zu vertreten sind, anzuheben. Dies gilt auch für tatsächliche Lieferzeiten, wenn ein Liefertermin nicht bestimmt ist.
11.8 Gegen Ansprüche der Data at Work GmbH kann der Kunde nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig sind. Dies gilt nicht für Gegenansprüche des Kunden, die aus einer mangelhaften Leistung durch Data at Work GmbH resultieren und auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
11.9 Der Kunde kann gegenüber Data at Work GmbH wegen Gegenforderungen nur dann ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Im Falle laufender Geschäftsbeziehung gilt jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis.
11.10 Bei Aufträgen mit einem Umsatzvolumen von rund EUR 10.000,00 (exkl. USt.) oder mehr, kann ein Zahlungsplan mit einer ersten Abschlagszahlung zum Zeitpunkt der Beauftragung vereinbart werden. Die letzte Teilzahlung wird nach Beendigung der vereinbarten Tätigkeit fällig.
11.11 Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom Dienstsitz der Mitarbeiter der Data at Work GmbH berechnet. Reisezeiten und –kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Kunden bzw. verschiedenen Einsatzorten des Kunden. Reisekosten, Nebenkosten und Materialkosten werden gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste der Data at Work GmbH vergütet.
11.12 Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, werden die von der Data at Work GmbH erbrachten Dienstleistungen nach ihrem jeweiligen Zeitaufwand abgerechnet. Die Abrechnung erfolgt im 15-Minuten-Takt, wobei für jede angefangene 15 Minuten ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes berechnet wird. Die Abrechnung erfolgt im Folgemonat.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Die Gegenstände der Lieferungen sowie anlässlich von Reparaturen eingefügte Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der Data at Work GmbH, bis der Kunde sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt hat.
12.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung oder die Weiterveräußerung untersagt.
12.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Data at Work GmbH nach Ablauf einer erfolglos gesetzten, angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und/oder Schadenersatz zu verlangen. Bei Waren, die zeitlich befristet überlassen wurden (Miete), ist die Data Work GmbH berechtigt, die gewährte Nutzung der Ware zu untersagen und einzustellen.
12.4 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen, Beschädigungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde die Data at Work GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
12.5 Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit anderen ihm gehörenden Sachen zu einer neuen Sache in einer Weise, dass er Alleineigentum erwirbt (§ 947 Abs.2 BGB), so überträgt er der Data at Work GmbH das Miteigentum in Höhe der Quote, die sich aus dem Verhältnis des Kaufpreises für die Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware.
12.6 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts wird der Kunde die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Untergang oder Beschädigung, insbesondere durch Feuer, Wasser, Einbruch oder Diebstahl, ausreichend versichern und auf Anforderung Einsicht in die Versicherungspolice gewähren. Der Kunde tritt seine diesbezüglichen Versicherungsansprüche bereits jetzt ab. Die Data at Work GmbH nimmt diese Abtretung an und erklärt die Rückabtretung an den Kunden mit der Maßgabe, dass diese wirksam wird, wenn und sobald der Eigentumsvorbehalt erloschen ist.
12.7 Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Data at Work GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird die Data at Work GmbH auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Data at Work GmbH.
13. Mängel/Gewährleistung
13.1 Der Kunde hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung, der Data at Work GmbH gegenüber schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist sind Gewährleistungsansprüche bezüglich dieser Mängel ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde nicht offensichtliche Mängel nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme der Data at Work GmbH gegenüber anzeigt.
13.2 Die Behebung von Mängeln erfolgt zunächst durch Nacherfüllung, die nach Wahl der Data at Work GmbH in Form der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder in Form der Ersatzlieferung erfolgen kann. Ersetzte Teile werden Eigentum der Data at Work GmbH.
13.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder – jeweils nach Maßgabe der zusätzlichen Voraussetzungen in Ziffer 10 dieser Vertragsbedingungen – Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn sie zweimal erfolglos durchgeführt worden ist, es sei denn, dass nach Art der Sache oder des Mangels oder aus sonstigen Umständen weitere Nacherfüllungsversuche zumutbar sind. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus.
13.4 In Abweichung von vorstehender Ziff. 11.3. gilt bei Lieferung von Hardware und Standardsoftware dritter Hersteller sowie bei Einschaltung Dritter bei Pflegeleistungen, dass die Data at Work GmbH zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ihre entsprechenden Ansprüche gegen den jeweiligen Lieferanten, den Hersteller oder sonstigen Dritten an den Kunden abtreten kann. Der Kunde hat in einem solchen Fall vor Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegenüber der Data at Work GmbH (auf Nacherfüllung, auf Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme, auf Schadensersatz statt der Leistung, auf Rücktritt oder auf Minderung) diese gegenüber dem jeweiligen Lieferanten bzw. Hersteller – auch gerichtlich – geltend zu machen. Entstehen dem Besteller dabei Kosten, die er trotz Zwangsvollstreckung nicht bei diesem beitreiben kann, so ist die Data at Work GmbH dem Kunden zum Ersatz verpflichtet.
13.5 Das Vorstehende gilt auch, wenn wir die Soft- oder Hardware für die Bedürfnisse des Bestellers angepasst, konfiguriert oder sonst verändert haben, es sei denn, der Sachmangel ist durch unsere Leistung verursacht worden.
13.6 Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach einem Jahr ab dem Beginn der gesetzlichen Verjährung. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der schuldhaften Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen; für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzliche Verjährung beginnt bei Kaufverträgen mit Ablieferung der Sache, bei Werkverträgen mit der Abnahme.
14. Haftung
14.1 Die Parteien haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
14.2 Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß 12.1. haften die Parteien einander bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
14.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen schriftlich von einer Partei übernommene Garantien.
14.4 Die vorstehenden Regelungen finden für die Verpflichtung zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen entsprechende Anwendung.
15. Pflichten des Kunden
15.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Data at Work GmbH zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er der Data at Work GmbH insbesondere notwendige Informationen zur Verfügung stellen und bei Bedarf einen Remotezugang auf seine IT-Infrastruktur ermöglichen. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal zur Unterstützung der Data at Work GmbH zur Verfügung steht. Erbringt der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nur unzureichend, so kann dies zu Störungen in der Leistungserbringung der Data at Work GmbH führen und berechtigt diese zur Zurückbehaltung ihrer Leistungen, bis die Mitwirkungspflichten des Kunden vollständig und mangelfrei erbracht sind.
15.2 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden, soweit entsprechende Leistungen durch die Data at Work GmbH gemäß den vertraglichen Vereinbarungen nicht zu erbringen sind. Die ordnungsgemäße Datensicherung umfasst alle technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der IT-Systeme einschließlich der auf diesen IT-Systemen gespeicherten und für die Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programme und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit zu der Datensensitivität und zu den Datenmengen eine sofortige und kurzfristige Wiederherstellung des Zustands von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen. Die Maßnahmen umfassen aber mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien, von Programmen, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen. Für die notwendige Archivierung, insbesondere nach den steuerlichen und handelsrechtlichen Vorschriften, ist der Kunde allein verantwortlich.
15.3 Der Kunde hat der Data at Work GmbH Störungen in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Störungserkennung und –analyse zweckdienlichen Informationen in Textform innerhalb von 24 Stunden zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise sowie die Auswirkung der Störung. Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Störungen muss der Kunde die durch die Data at Work GmbH erteilten Hinweise befolgen. Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Fehler, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur und Datenbankstrukturen zur urteilen und zu entscheiden. Gegebenenfalls sind andere Arbeiten mit den IT-Systemen während der Zeit der Leistungserbringung der Data at Work GmbH einzustellen.
15.4 Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner. Dieser kann für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen und ist berechtigt, juristische Erklärungen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung der Data at Work GmbH abzugeben. Der Kunde trägt Sorge dafür, dass der von ihm benannten Ansprechpartner der Data at Work GmbH die für die Erbringung der Leistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellt. Darüber hinaus sorgt der Kunde für deren Aktualisierung. Die Data at Work GmbH darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen, außer sie erkennt diese als offensichtlich unvollständig und unrichtig. Der Kunde wird alle der Data at Work GmbH übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich zusätzlich so verwahren, dass diese bei Beschädigung und Verlust rekonstruiert werden können.
15.5 Der Kunde verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsmäßige Nutzung von Software sichergestellt wird und ein unberechtigter Zugriff Dritter auf die Software nicht erfolgen kann. Dies gilt ebenfalls für die dem Kunden übermittelten Zugangsdaten. Ein unberechtigter Zugriff ist unverzüglich mitzuteilen.
15.6 Der Kunde teilt der Data at Work GmbH jede Veränderung bei den Mitarbeitern und Usern mit, die dessen Leistungserbringung betreffen und für diese Leistungserbringung von Bedeutung sind. Die durch die Veränderung entstehenden Mehrkosten werden vom Kunden übernommen.
15.7 Der Kunde stellt sicher, dass es durch die Nutzung und Speicherung von privaten Daten, beispielsweise privater Daten von Mitarbeitern, auf den von der Data at Work GmbH betriebenen Systemen nicht zu rechtlichen Risiken für die Data at Work GmbH kommt. Soweit aufgrund von genutzten oder gespeicherten privaten Daten Forderungen gegenüber der Data at Work GmbH gestellt werden, wird der Kunde diese von allen Ansprüchen auf erstes Anfordern freistellen. Entstehen der Data at Work GmbH Schäden durch eine Nichtbeachtung des Vorgenannten, sind diese ebenfalls im vollen Umfang vom Kunden zu ersetzen.
15.8 Der Kunde ist für ein ordnungsgemäßes Lizenzmanagement verantwortlich. Soweit Software durch die Data at Work GmbH bereitgestellt wird, kann eine Lizenzierung auf den Kunden erfolgen. Die Data at Work GmbH ist dann berechtigt, entsprechende Erklärungen im Auftrage des Kunden abzugeben. Die Data at Work GmbH behält sich vor, dem Kunden zur Verfügung gestellte Lizenzen, unverzüglich in Rechnung zu stellen. Wenn die Data at Work GmbH die Vergütung für die auf den Kunden lizenzierte Software gezahlt hat, ist die Software bei Beendigung der Leistungserbringung herauszugeben und/oder an die Data at Work GmbH zu übertragen. Der Kunde wird dazu alle notwendigen Erklärungen abgeben und Handlungen durchführen, die die Herausgabe und/oder Übertragung und eine weitergehende Nutzung der Software durch die Data at Work GmbH ermöglichen.
15.9 Wenn der Kunde Dritte mit Änderungen an Leistungen der Data at Work GmbH beauftragt und dies nicht mit der Data at Work GmbH abgestimmt hat, ist der Kunde allein für Ausfallzeiten, Störungen und Schäden verantwortlich und trägt die bei der Data at Work GmbH entstehenden Mehraufwände.
15.10 Der Kunde wird jegliche Daten vor deren Ablage auf den Systemen der Data at Work GmbH oder Nutzung in der Software auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten prüfen und hierfür dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen (z.B. Virenschutzprogramme) einsetzen.
15.11 Der Kunde wird Leistungen der Data at Work GmbH so einsetzen, dass die Datensicherheit und der Datenfluss in dessen Kommunikationsnetz nicht nachteilig beeinträchtigt werden. Gefährden vom Kunden installierte Programme, Skripte oder Ähnliches den Betrieb des Kommunikationsnetzes der Data at Work GmbH oder die Sicherheit und Integrität anderer IT-Systeme, so kann die Data at Work GmbH unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden die Anbindung des IT- Systems an das Kommunikationsnetz und das Rechenzentrum der Data at Work GmbH ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einstellen. In diesem Fall wird eine Meldung an den Kunden übermittelt. Eine neue Anbindung kann erst dann erfolgen, wenn die vorgenannten Komplikationen behoben worden sind. Die Data at Work GmbH haftet nicht für etwaige Schäden, die durch die Einschaltung der Anbindung aus diesem Grund erfolgen.
15.12 Für die Internetverbindung ist der Kunde selbst verantwortlich, um auf Leistungen der Data at Work GmbH zuzugreifen.
15.13 Soweit das Vertragsverhältnis oder Teile des Verhältnisses enden, wird der Kunde Softwareagenten und von der Data at Work GmbH dem Kunden zur Verfügung gestellte Software löschen. Die Verbindung zum Rechenzentrum wird vom Kunden unverzüglich beendet. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Daten, die durch die Nutzung von Agenten oder Software, die die Data at Work GmbH zur Verfügung gestellt hat, entstanden sind.
15.14 Der Kunde wird auf dem durch die Data at Work GmbH zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte ablegen. Er wird dafür Sorge tragen, dass die von ihm gewählte Internetadresse, unter der die Inhalte über das Internet abgefragt werden können, ebenfalls nicht Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzen. Der Kunde wird ferner darauf achten, dass von ihm installierte Programme, Skripte oder ähnliches zum Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes der Data at Work GmbH die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern der Data at Work GmbH abgelegten Daten nicht gefährden. Der Kunde stellt der Data at Work GmbH von jeglichen von ihm zu vertretenen Inanspruchnahmen durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei.
15.15 Im Fall eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen sowie bei der Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter gegen die Data at Work GmbH auf Unterlassen der vollständigen oder teilweisen Darbietung der auf dem Server abgelegten Inhalte über das Internet ist diese berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden, die Anbindung dieser Inhalte an das Internet ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. Sie wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.
15.16 Gefährden oder beeinträchtigen vom Kunden installierte Programme, Skripte oder ähnliches den Betrieb des Servers der Data at Work GmbH oder dessen Kommunikationsnetzes oder die Sicherheit und Integrität anderer auf dessen Servern abgelegter Daten, so kann die Data at Work GmbH diese Programme, Skripte etc. deaktivieren und deinstallieren. Falls die Beseitigung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dies erfordert, ist sie auch berechtigt, die Anbindung der auf dem Server abgelegten Inhalte an das Internet zu unterbrechen. Die Data at Work GmbH wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.
15.17 Für den Zugriff auf den für den Kunden bestimmten Speicherplatz oder für den Kunden bestimmte Leistungen erhält der Kunde eine Benutzerkennung und ein veränderbares Passwort. Der Kunde ist verpflichtet, das Passwort in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu ändern und hierbei kein bereits zuvor genutztes Passwort zu nutzen. Das Passwort muss eine Mindestlänge von acht Zeichen aufweisen und mindestens einen Buchstaben, eine Ziffer sowie ein Sonderzeichen enthalten. Der Kunde darf das Passwort nur an solche Personen weitergeben, die von ihm berechtigt wurden, auf den Speicherplatz oder auf Leistungen der Data at Work GmbH Zugriff zu nehmen.
15.18 Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt der Data at Work GmbH das Recht ein, die vom Kunden auf dem Server abgelegten Inhalte bei Abfrage über das Internet zugänglich machen zu dürfen, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie sie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können. Der Kunde prüft in eigener Verantwortung, ob die Nutzung personenbezogener Daten durch ihn den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen. Soweit der Kunde im Rahmen der Nutzung der Leistung personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift, ist die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einzuholen.
15.19 Der Kunde ist verpflichtet, seine Nutzer rechtzeitig vor Beginn der Nutzung über die Einzelheiten dieses Vertrages, insbesondere über die Rechte und Pflichten nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterrichten.
16. Vertragslaufzeit
16.1 Soweit keine gesonderten Regelungen zwischen dem Kunden und der Data at Work GmbH vereinbart wurden, wird ein Vertrag, der ein Dauerschuldverhältnis zum Inhalt hat, unbefristet geschlossen. Nach Ablauf eines Jahres kann ein unbefristeter Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
16.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
16.3 Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.
16.4 Data Work GmbH wird sämtliche auf ihren Servern verbleibende Daten des Kunden 30 Tage nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unwiederherstellbar löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Pfandrechte an den Daten zugunsten der Data Work GmbH bestehen nicht.
16.5 Jede Partei kann die Einzelverträge aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ungeachtet bestehender Mindestvertragslaufzeiten kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der (Lizenz-) Gebühren oder eines nicht unerheblichen Teils hiervon in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Lizenzgebühren in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Gebühren für zwei Monate erreicht bzw. wenn die andere Partei in irgendeine Art Liquidationsprozess eintritt, einen Liquidator bestellt, generell außerstande ist Forderungen Dritter zu begleichen oder mit Gläubigern in Verhandlungen zur Abwendung einer Insolvenz eintritt. Bei nur teilweiser Begleichung der Zahlungsrückstände entfällt das Kündigungsrecht nicht.
16.6 Die Kündigung von Einzelaufträgen berührt nicht die Laufzeit von weiteren Aufträgen.
17. Datenschutz, Schutz von Betriebsgeheimnissen
17.1 Der Kunde verpflichtet sich, die gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz einzuhalten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Data at Work GmbH vor unberechtigtem Zugriff ausreichend und im erforderlichen Umfang zu schützen.
17.2 Dem Vertragspartner ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation, z. B. per E-Mail, mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden beide Vertragspartner daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind. Davon ausgenommen sind die Fälle, in denen zuvor eine Verschlüsselung zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart worden ist.
18. Fernwartung
18.1 Die Data at Work GmbH führt die Fernwartung ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen nach Weisungen des Kunden durch. Daten, die der Data at Work GmbH im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages bekannt werden, werden nur für Zwecke der Fernwartung genutzt. Soweit möglich, erfolgt die Fernwartung am Bildschirm ohne gleichzeitige Speicherung.
18.2 Die Data at Work GmbH verwendet, soweit technisch möglich, ein sicheres Identifizierungsverfahren.
18.3 Der Kunde hat das Recht, die Fernwartung zu unterbrechen, insbesondere wenn er den Eindruck gewinnt, dass unbefugt auf Daten zugegriffen wird. In diesem Fall hat der Kunde die Data at Work GmbH unverzüglich und umfassend zu informieren. Mehraufwände und Schäden, die aufgrund der kundenseitigen Unterbrechung der Fernwartung entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
18.4 Werden zum Zwecke der Fernwartung Unterbrechungen von Programmabläufen erforderlich, so informiert die Data at Work GmbH hierzu vorab den Kunden, soweit dies technisch möglich ist.
19. Auftragsverarbeitung
Die Vertragsparteien schließen, soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten i.S.d. Art. 28 DS-GVO durch die Auftragnehmerin erfolgen soll, einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung.
20. Schlussbestimmungen
20.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN- Kaufrecht).
20.2 Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten hat die Europäische Union eine Online-Plattform („OS-Plattform“) eingerichtet, an die Sie sich wenden können. Die Plattform finden Sie unter: https://webgate.ec.europa.eu/odr/.
20.3 Verpflichtung für Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 VSBG: Die Data at Work GmbH wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen und ist auch nicht dazu verpflichtet.
20.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Data at Work GmbH.